von der Konkursverwaltung verwertet worden sind (SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, Rz. 1708). Entsprechend ist dem Unternehmer (der Gesuchstellerin), gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der Konkurs nicht durchgeführt werden wird, das heisst entweder der Konkurs mangels Aktiven eingestellt oder widerrufen wird, eine relative Frist von drei Monaten anzusetzen, um die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte in einem entsprechenden ordentlichen Verfahren zu erwirken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die vorläufige Eintragung bestehen.