, S. 156). Damit ist aus prozessökonomischen Gründen dem Unternehmer eine relativ bemessene Klagefrist anzusetzen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem feststeht, dass die mit dem Bauhandwerkerpfandrecht belasteten Grundstücke weder im Konkursverfahren noch in einer anschliessenden Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1) von der Konkursverwaltung verwertet worden sind (SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, Rz. 1708).