Für die Dauer des Konkursverfahrens sind aber die ordentlichen Zivilgerichte nicht mehr zuständig zur Beurteilung einer Klage auf definitiven Grundbucheintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts (SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, Rz. 1698). Ist der Prozess um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht hängig, wird über dessen Bestand im Lastenbereinigungsverfahren und nicht in einem materiellen Zivilprozess entschieden (JÜRG SCHMID, Das Bauhandwerkerpfandrecht im Konkurs, in: TREX 2001 S. 148 ff., S. 156).