Diese weisen einen Betrag von insgesamt CHF 117‘841.00 und damit eine Rundungsdifferenz von CHF 1.25 zur geltend gemachten Werklohnforderung (CHF 117‘839.75) auf. Aufgrund der Geringfügigkeit dieser Differenz, welche ihren Ursprung darin hat, dass die einzelnen Teilsummen auf ganze Frankenbeträge gerundet wurden, und welche wiederum auf die vier Grundstücke zu verteilen wäre, rechtfertigt es sich die Bauhandwerkerpfandrechte trotzdem in beantragter Höhe einzutragen.