Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Gesuchstellerin hat sie Erschliessungsarbeiten für eine Gesamtüberbauung erbracht, welche alle vier streitgegenständlichen Grundstücke betrifft (Gesuch Art. 2 Rz. 4 und 6). Vergütungsforderungen für Bauarbeiten eines Unternehmers für mehrere Grundstücke sind so aufzuteilen, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil der Vergütungsforderung belastet wird, der dem Anteil an den Bauarbeiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende Grundstück erbracht worden sind (SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, Rz. 837).