18. Nachdem sich die Gesuchsgegnerin nicht hat vernehmen lassen, kann auf die Begründung der Verfügung vom 15. Mai 2017 (pag. 14; insbesondere auf die GB 3, 4, 5 und 6) verwiesen werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine ausstehende Vergütungsforderung aus pfandberechtigten Leistungen von insgesamt CHF 117‘839.75 glaubhaft gemacht hat.