14. Der Anspruch des Unternehmers auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich, unabhängig vom Bestand eines Vertragsverhältnisses, gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (vgl. BGE 92 II 227 E. 1; RAINER SCHUMA- CHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer Aufbau, 3. Aufl. 2008 [nachfolgend: Bauhandwerkerpfandrecht], Rz. 1363).