12. Da die Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wird entsprechend ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO) und es wird aufgrund der Akten entschieden. Die Gesuchsgegnerin ist in der Verfügung vom 15. Mai 2017 auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden (pag. 15; Art. 147 Abs. 3 ZPO). 3 III. Materielles