8. Neben der gleichen sachlichen Zuständigkeit ist auch für sämtliche Ansprüche das summarische (Art. 248 Bst. d ZPO) bzw. in der Hauptsache das ordentliche Verfahren anwendbar, womit die objektive Klagenhäufung zulässig ist (Art. 90 ZPO). 9. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ist der Präsident zuständig (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).