7. Das Handelsgericht des Kantons Bern ist auch sachlich zur Beurteilung des Gesuchs zuständig, da dieses eine vorsorgliche Massnahme in einer handelsrechtlichen Streitigkeit betrifft (Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Bei der Hauptsache (definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte) handelt es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit, da beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 Bst.