4. Die Gesuchsgegnerin hat sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. 2 II. Formelles 5. Die streitgegenständlichen Grundstücke sind im Grundbuch der Gemeinde D.________ aufgenommen. Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs örtlich zuständig (Art. 13 der Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c ZPO).