- Vormerkung Bauhandwerkerpfandrecht nach Konkurseröffnung über den Grundeigentümer. - Art. 263 ZPO; Ansetzung einer relativ bemessenen Klagefrist gerechnet ab dem rechtskräftigen Widerruf des Konkurses bzw. der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte im ordentlichen Verfahren (E. 23). Erwägungen: I. Prozessgeschichte