18.5 Das Gericht erachtet das von der Beklagten beanspruchte Honorar von CHF 15ꞌ000.00, zzgl. Auslagen und Reisezuschlag (Art. 10 PKV) von CHF 520.00, insgesamt CHF 15ꞌ520.00, als angemessen und im Einklang mit Art. 41 Abs. 3 KAG stehend. Da die Beklagte im UID-Register nicht als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen ist, ist zudem die Mehrwertsteuer von CHF 1ꞌ195.00 (7.7 % auf CHF 15ꞌ520.00) geschuldet. 18.6 Damit hat die Klägerin der Beklagten CHF 16ꞌ715.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zu entrichten.