18.4 Die Beklagte macht ein Honorar von CHF 15ꞌ000.00 geltend (vgl. Kostennote, pag. 95 f.). Wie bereits bezüglich der Gerichtsgebühren ausgeführt (vgl. Ziff. IV.17.2 oben), ist das Verfahren als durchschnittlich zu bewerten; die dortigen Ausführungen treffen hier ebenfalls zu. Bezüglich der Schwierigkeit der Streitsache handelt es sich um ein durchschnittlich anspruchsvolles Verfahren.