18.3 Die Höhe der Parteientschädigung ist dabei unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 PKV festzusetzen. Bei einem Streitwert zwischen CHF 50ꞌ000.00 bis CHF 100ꞌ000.00 sieht Art. 5 Abs. 1 PKV für ordentliche Verfahren eine Bandbreite des Honorars zwischen CHF 3ꞌ900.00 und CHF 23ꞌ700.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b).