17.4 Wie ausgeführt (vgl. Ziff. IV.16.2 oben), werden sie vollumfänglich der Klägerin auferlegt und dem geleisteten Vorschuss der Klägerin entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 18. Parteikosten 18.1 Weiter sind die von der Klägerin der Beklagten zu ersetzenden Parteikosten zu bestimmen. 18.2 Der Parteikostenersatz bzw. die Parteientschädigung besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]).