15 teibefragungen stattgefunden hat, sind Zeit- und Arbeitsaufwand vorliegend als durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung des Geschäfts entspricht ihrem Streitwert, welcher im unteren Bereich des anwendbaren Tarifrahmens liegt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien ist als durchschnittlich zu betrachten. Insgesamt erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühren (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO) auf CHF 9ꞌ850.00 festzusetzen.