6 und 7 VKD liegen keine vor. Weist ein Fall keine nennenswerten Besonderheiten auf, ist er mithin weder als unter- noch als überdurchschnittlich einzustufen. Unter Berücksichtigung des Entscheids über das Gesuch um Leistung einer Parteikostensicherheit und dem Umstand dass eine mündliche Parteiverhandlung mit zwei Par-