17.1 Die Gerichtskosten bestehen im vorliegenden Fall aus den Pauschalen für diesen Entscheid sowie den Entscheid über das Gesuch um Leistung einer Parteikostensicherheit (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). 17.2 Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheides und allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der zur Prozesskostenbestimmung relevante Streitwert beträgt CHF 60ꞌ000.00 (vgl. E. II.6 oben).