14.2.4 Im Übrigen liegt auch keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vor. Wie hinsichtlich des Hauptbegehrens festgestellt wurde (vgl. E. III.13.3.2 oben), sind die Parkplätze, gestützt auf den Kaufvertrag vom 14. April 2016 (KB 4), im Kaufpreis für das Grundstück E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 1458 von CHF 1ꞌ800ꞌ000.00 enthalten und die Übertragung des Eigentums an den Parkplätzen 1 und 2 erfolgte in Erfüllung der Verpflichtung gemäss Ziff. III./13. des Kaufvertrages.