Wenn sich eine Partei beim Abschluss des Vertrags nicht um eine besondere, sich offensichtlich stellende Frage gekümmert hat, kann die andere Partei daraus ableiten, diese Frage sei für jene Partei, die sie nicht aufgeworfen hat, unwichtig (vgl. BGE 129 III 363 E. 5.3). Es ist auch nicht erkennbar, welche Motivation die Klägerin, die sich aus dem Areal zurückzog und sich nun in (geordneter) Liquidation befindet, haben könnte, für die Realisierung der Durchfahrt die Parkplätze unentgeltlich zu übertragen, ansonsten jedoch nicht. 14.2.4 Im Übrigen liegt auch keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vor.