79, Z. 49 ff.). Die Klägerin hat nicht gewusst, ob die Realisation der Durchfahrt möglich sein wird (vgl. Aussage F.________, pag. 80, Z. 102 f.), trotzdem hat sie vorbehaltlos die Zustimmung zur Eigentumsübertragung der Parkplätze gegeben. Wenn sich eine Partei beim Abschluss des Vertrags nicht um eine besondere, sich offensichtlich stellende Frage gekümmert hat, kann die andere Partei daraus ableiten, diese Frage sei für jene Partei, die sie nicht aufgeworfen hat, unwichtig (vgl. BGE 129 III 363 E. 5.3).