Dass die Parkplätze 1 und 2 der Zufahrt bzw. Durchfahrt zur Einstellhalle dienen, war keineswegs eine erkennbare und notwendige Grundlage des von den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Die Klägerin hat sich nach Abschluss des Kaufvertrages nicht darum gekümmert, wie die Erschliessung erfolgt, obwohl bei Vertragsschluss noch nicht sämtliche Stockwerkeigentümer des Grundstücks E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 3161 der Durchfahrt zugestimmt haben und die Baubewilligung der Gemeinde noch ausstehend war (vgl. pag. 79, Z. 49 ff.).