Im Schlussvortrag behauptet sie erneut, dass sie die mündliche Zusage der Beklagten gehabt hätte, dass die Plätze der Zufahrt dienen würden (pag. 85). Nähere Ausführungen dazu und Unterlagen, die diese Behauptung belegen würden, hat die Klägerin nicht eingereicht. Eine Behauptung allein reicht nicht aus. Sachvorbringen müssen umfassend, detailliert in Einzeltatsachen gegliedert und klar dargelegt werden (vgl. E. III.12.2 oben). Es obliegt der Klägerin darzulegen, wer wann gegenüber wem diese Zusicherungen abgegeben hat.