Im Zusammenhang mit der Wesentlichkeit hat es die Klägerin unterlassen, konkrete Ausführungen zu machen. Sie hat lediglich ausgeführt, dass die Bedingung offensichtlich und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages zu betrachten sei und ihr die Beklagte mehrmals zugesichert habe, dass die projektierte Autoeinstellhalle über die besagten Parkplätze erfolgen werde (vgl. Klage Art. 10, pag. 11). Im Schlussvortrag behauptet sie erneut, dass sie die mündliche Zusage der Beklagten gehabt hätte, dass die Plätze der Zufahrt dienen würden (pag.