Es sei offensichtlich und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages zu betrachten, dass die unentgeltliche Abtretung an die Bedingung geknüpft sei, dass die besagten Autoeinstellhallenplätze als Zufahrt dienen würden. Diese Bedingung sei die notwendige Grundlage für die Übertragung der Parkplätze bzw. die Unterzeichnung des Eigentumsübertragungsvertrages vom 17. Februar 2017 (KB 5) gewesen (vgl. Klage Art. 10, pag. 11). Wie in E. III.13.3.4 oben festgestellt wurde, ist der Klägerin der Nachweis, dass eine Bedingung vereinbart worden ist, nicht gelungen.