2.d – f, pag. 90). 14.2.2 Die Klägerin macht im Zusammenhang mit der Irrtumsanfechtung geltend, dass die unentgeltliche Abtretung an eine Bedingung geknüpft gewesen sei. Es sei offensichtlich und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages zu betrachten, dass die unentgeltliche Abtretung an die Bedingung geknüpft sei, dass die besagten Autoeinstellhallenplätze als Zufahrt dienen würden.