3161-15-1 und 3161-15-2 der Durchfahrt für die projektierte Autoeinstellhalle auf dem Grundstück E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 1458 dienen würden und sie sich diesbezüglich in einem objektiv und subjektiv wesentlichen Irrtum befunden hat, zwischen dem Irrtum und der Eigentumsübertragung ein Kausalzusammenhang besteht und für die Beklagte die Bedeutung des von der Klägerin irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragsabschluss erkennbar war (vgl. Beweisverfügung Ziff. 2.d – f, pag. 90).