Die Klägerin hat somit nachzuweisen, dass sie irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Miteigentumsanteile E.________(Gemeinde) Gbbl. Nrn. 3161-15-1 und 3161-15-2 der Durchfahrt für die projektierte Autoeinstellhalle auf dem Grundstück E.________(Gemeinde)