14.2 Beweiswürdigung 14.2.1 Der Beweis des Irrtums obliegt dem Irrenden. Dieser hat nachzuweisen, dass seine irrige Vorstellung für den Vertragsabschluss subjektiv notwendig, objektiv erheblich und hinsichtlich der Bedeutung dem Partner erkennbar war (vgl. SCHMIDLIN, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2013, Rz. 211 zu Art. 24 OR; SCHWEN- ZER, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Rz. 12 zu Art. 23). Die Klägerin hat somit nachzuweisen, dass sie irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Miteigentumsanteile E.________(Gemeinde) Gbbl.