14). Komme man zum Schluss, dass die Grundbuchberichtigungsklage vorliegend keine Anwendung finde, habe die Rückerstattung der bereits erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu erfolgen (vgl. Klage Art. 12, pag. 15). 14.1.2 Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin. Es liege weder ein wesentlicher Irrtum der Klägerin, noch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vor (vgl. Klageantwort Art. 23 f., pag. 60 f.).