12 Gestützt auf die Formulierung im Kaufvertrag sei dies auch für die Beklagte und jede andere Drittperson deutlich erkennbar gewesen. Bei der Unterzeichnung der Eigentumsübertragung betreffend die Parkplätze 1 und 2 sei die Klägerin einem Grundlagenirrtum unterlegen (vgl. Klage Art. 10, pag. 13 f.), deshalb sei der Grundbucheintrag zu berichtigen und das Grundbuchamt anzuweisen, die Klägerin als Eigentümerin der Parkplätze einzutragen (vgl. Klage Art. 11, pag. 14).