Bereits bei Erstellung der Einstellhalle auf dem Grundstück E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 3161 hat die Klägerin die Parkplätze 1 und 2 für sich behalten, da sie als Durchfahrt zu einer allfälligen Einstellhalle auf dem Grundstück E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 1458 dienen sollten. Zusammen mit dem Grundstück E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 1458 hat die Klägerin der Beklagten diese Möglichkeit mitverkauft. Eine Bedingung oder Auflage wurde nicht vereinbart. Das Rechtsbegehren 1 ist demzufolge abzuweisen.