Das Eigentum an den Parkplätzen wurde ohne Angabe eines Grundes für die Übertragung und ohne einen Hinweis auf eine Bedingung oder Auflage, an die Beklagte übertragen. 13.3.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile E.________(Gemeinde) Gbbl. Nrn. 3161-15-1 und 3161-15-2 als Vollzug des Kaufvertrages vom 14. April 2016 (KB 4) anzusehen und mit dem Kaufpreis von CHF 1ꞌ800ꞌ000.00 abgegolten worden ist. Bereits bei Erstellung der Einstellhalle auf dem Grundstück E.________(Gemeinde)