Trotzdem wurde weder eine Frist für die Realisation der Durchfahrt vereinbart, noch vorgesehen, dass die Auseinandersetzung mit den Stockwerkeigentümern und das Einholen der Baubewilligung vor der Eigentumsübertragung der Parkplätze zu erfolgen hat bzw. die Parkplätze an die Klägerin zurückfallen, falls die Realisation nicht möglich ist. Im Übertragungsvertrag ist kein entsprechender Vorbehalt vorgesehen. Das Eigentum an den Parkplätzen wurde ohne Angabe eines Grundes für die Übertragung und ohne einen Hinweis auf eine Bedingung oder Auflage, an die Beklagte übertragen.