Der Grund für die Übertragung wurde jedoch nicht als Bedingung oder Auflage ausgestaltet. Die Realisation der Durchfahrt über die Parkplätze 1 und 2 war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unsicher (vgl. E. III.13.2.4 oben). Trotzdem wurde weder eine Frist für die Realisation der Durchfahrt vereinbart, noch vorgesehen, dass die Auseinandersetzung mit den Stockwerkeigentümern und das Einholen der Baubewilligung vor der Eigentumsübertragung der Parkplätze zu erfolgen hat bzw. die Parkplätze an die Klägerin zurückfallen, falls die Realisation nicht möglich ist.