Zum anderen geht weder aus dem Kaufvertrag vom 14. April 2016 (KB 4), noch aus der Eigentumsübertragungsurkunde vom 17. Februar 2017 (KB 5) eine Bedingung oder Auflage hervor. Die Klägerin verpflichtete sich im Kaufvertrag «unwiderruflich» zur Übertragung der Parklätze 1 und 2. Die Parteien haben zwar vorgesehen, dass der Beklagten durch die Übertragung die Möglichkeit der Durchfahrt über die Parkplätze gegeben werden soll. Der Grund für die Übertragung wurde jedoch nicht als Bedingung oder Auflage ausgestaltet.