E. III.13.2.4 oben) war im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Realisierung der Durchfahrt noch unsicher, es lag weder die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer des Grundstücks E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 3161, noch die Baubewilligung vor. Dies war der Klägerin bewusst, trotzdem erteilte sie die Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an den Parkplätzen vorbehaltlos. Zum anderen geht weder aus dem Kaufvertrag vom 14. April 2016 (KB 4), noch aus der Eigentumsübertragungsurkunde vom 17. Februar 2017 (KB 5) eine Bedingung oder Auflage hervor.