2 ff.) wird keine Unterscheidung zwischen «Bedingung» und «Auflage» gemacht (beispielsweise Klage Art. 8, pag. 11), obwohl die beiden Begriffe in rechtlicher Hinsicht voneinander abzugrenzen sind. Bei einer Auflage hängt der Eintritt der Wirkung des Schenkungsvertrags nicht von der Erfüllung der Auflage ab. Im Falle einer Bedingung (Art. 151 ff. OR) wird die Schenkung erst wirksam oder fällt wieder weg, wenn die Bedingung eingetreten ist. In der Klage beruft sich die Klägerin in rechtlicher Hinsicht einzig auf Art. 249 Ziff. 3 OR und damit auf den Widerruf einer Schenkung infolge Nichterfüllung einer Auflage.