Das Eigentum an die Parkplätze 1 und 2 ist nicht ohne Gegenleistung auf die Beklagte übertragen worden. 13.3.4 Im Übrigen würde der Klägerin auch der Nachweis, dass die unentgeltliche Zuwendung an eine Bedingung oder Auflage geknüpft ist (vgl. Beweisverfügung Ziff. 2.b, pag. 90), nicht gelingen. Zum einen ist fraglich, ob die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der behaupteten Bedingung oder Auflage genügend substantiiert sind. In der Klage (pag. 2 ff.) wird keine Unterscheidung zwischen «Bedingung» und «Auflage» gemacht (beispielsweise Klage Art. 8, pag.