Eine Schenkung im geschäftlichen Verkehr ist zudem unüblich. Auch die Klägerin konnte keinen Grund und keine wirtschaftliche Motivation für eine Schenkung anführen. 13.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Würdigung der vorliegenden Beweismittel (eingereichte Unterlagen und Parteibefragung) von einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen werden kann und die Klägerin mit Ziff. III./13. kein Schenkungsversprechen abgegeben hat. Das Eigentum an die Parkplätze 1 und 2 ist nicht ohne Gegenleistung auf die Beklagte übertragen worden.