Der Beklagten sollte diese Möglichkeit mitübertragen und mitverkauft werden. Mit dem Begriff «unentgeltlich» sollte sichergestellt werden, dass die Beklagte bei der späteren Übertragung nicht zusätzlich für die Parkplätze bezahlen muss. Die Eigentumsübertragung diente dem Vollzug des Kaufvertrages. Die Zustimmung dazu erteilte die Klägerin vorbehaltlos, obwohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Realisation der Durchfahrt noch unsicher war. Eine Schenkung im geschäftlichen Verkehr ist zudem unüblich.