Es handelt sich bei Ziff. III./13. um eine obligatorische Bestimmung zum Kaufvertrag, in welcher sich die Klägerin zur unentgeltlichen Übertragung der Parkplätze 1 und 2 verpflichtet hat. Die Bestimmung in Ziff. III./13. kann nicht losgelöst von den übrigen Bestimmungen betrachtet werden, sondern ist als Teil des Kaufvertrages mit dem Kaufpreis abgegolten. Bereits 1991 war die Idee einer Durchfahrtsmöglichkeit durch die bestehende Einstellhalle auf dem Grundstück E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 3161 vorhanden. Der Beklagten sollte diese Möglichkeit mitübertragen und mitverkauft werden.