13.3.2 Aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung in Ziff. III./13. des Kaufvertrages, insbesondere dessen Kontext sowie dem Verhalten der Parteien in Zusammenhang mit und im Anschluss an den Vertragsabschluss kann auf einen wirklichen Willen der Parteien geschlossen werden und es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Parkplätze sind Teil des Gesamtpakets, welches die Klägerin für eine Gegenleistung von CHF 1ꞌ800ꞌ000.00 verkauft hat. Es handelt sich bei Ziff.