13.3 Zusammenfassung Beweisergebnis 13.3.1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Schenkung ist ein Vertrag, mit dem eine Person, der Schenker, sich zu Lebzeiten 10 verpflichtet, einer anderen Person, dem Beschenkten, Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zuzuwenden (vgl. BGE 136 III 142 E. 3.3). 13.3.2 Aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung in Ziff.