Nr. 1458 miteinander in Verbindung. Aufgrund der rein geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien erscheint eine Schenkung unwahrscheinlich, insbesondere, da die Klägerin ihr Interesse an der behaupteten Schenkung und ihre wirtschaftliche Motivation nicht bzw. nicht nachvollziehbar beantworten kann (vgl. pag. 80, Z. 96 ff.). Der Hinweis auf die Durchfahrtsmöglichkeit und die Vorrichtung erfolgte durch die Klägerin (pag. 78, Z. 40 ff.). Sie selber hat nur noch zwei Parkplätze im hinteren Bereich der Einstellhalle auf dem Grundstück E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 3161 (vgl. pag. 78, Z. 29)