83, Z. 53). Die Klägerin führt einerseits aus, dass sie nicht wisse, ob eine Steuer angefallen sei, dies sei Sache der Beklagten gewesen (vgl. Replik zum 1. Parteivortrag, pag. 77). Andererseits behauptet sie in ihrem Schlussvortrag (pag. 85), dass eine Schenkungssteuer angefallen sei. Die Klägerin ist beweispflichtig, für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das Eigentum an den Parkplätzen ohne Gegenleistung auf die Beklagte übertragen worden ist (vgl. Beweisverfügung Ziff. 2.a, pag. 90). Die Klägerin hat diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht bzw. keine Anträge (z.B. auf Auskunft der Steuerbehörde) gestellt.