Wie im Kaufvertrag vom 14. April 2016 vereinbart wurde, erfolgte die Übertragung unentgeltlich. Die Vollmacht zugunsten der Mitarbeiter des Notariatsbüros wurde zur «Unterzeichnung Öffentliche Urkunde betreffend Eigentumsübertragung […] betreffend unentgeltliche Übertragung der Autoeinstellhallenplätze […].» erteilt. Dies stimmt mit dem Wortlaut von Ziff. III./13. des Kaufvertrages überein. Im Eigentumsübertragungsvertrag ist zwar ein Hinweis auf die «Schenkungssteuer» enthalten. Unklar ist, ob eine solche Steuer angefallen ist. Die Beklagte bestreitet dies (vgl. 1. Parteivortrag, pag. 77; pag. 83, Z. 53).