Obwohl die Klägerin bei Vertragsschluss nicht gewusst hat, ob eine Realisierung der Durchfahrt möglich ist (vgl. pag. 80 Z. 102 f.), hat sie vor der Übertragung der Parkplätze nicht bei der Beklagten oder dem Notar nachgefragt, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümer und die Baubewilligung vorliegen bzw. eine solche Nachfrage wird von der Klägerin nicht behauptet. Aus dem von der Klägerin eingereichten Auszug des Anzeigers für die Gemeinde E.________(Gemeinde) (KB 6), in welcher die Klägerin ihren Sitz hat,