Die Parteien haben dafür eine Vollmacht erteilt. F.________ geht davon aus, dass die Klägerin im Vorfeld einen Entwurf der Urkunde zur Eigentumsübertragung erhalten hat (vgl. pag. 79, Z. 71 f.), führt jedoch aus, dass die Klägerin auf die Formulierung des Übertragungsvertrages nicht geachtet habe, sie hätten den Notar, der auch den Kaufvertrag gemacht habe, machen lassen (pag. 80 Z. 114 ff.). Obwohl die Klägerin bei Vertragsschluss nicht gewusst hat, ob eine Realisierung der Durchfahrt möglich ist (vgl. pag.